O., § 36 N 68 und 73; Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 21 N 6 und § 35 N 7). Damit ist auch erstellt, dass A. keine ausseramtliche Entschädigung für das Erläuterungsverfahren zusteht. Die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Dispositiv entsprechend den Erwägungen ergänzen durfte, kann bei dieser Sachlage hingegen offenbleiben.