Das Erläuterungsgesuch von A. enthielt ein solches, auf inhaltliche Abänderung des Entscheides zielendes Begehren. Seinen Ausführungen zufolge hat das Bezirksgericht Plessur in seinen Erwägungen zu Unrecht auf eine Verweisung der Klage auf den Zivilweg geschlossen. Da das Gericht offenbar eine mangelnde Substanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, hätte es diese folgerichtig abweisen müssen. A. beantragte mit anderen Worten eine Ergänzung des unvollständigen Dispositivs mit einem von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Inhalt.