PKG 1994 Nr. 32). Eine Erläuterung darf jedoch nur den Inhalt eines Urteils klarstellen und nicht zu dessen Abänderung führen (vgl. Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, S. 474). Mit anderen Worten darf das Dispositiv, mit dem ein Erläuterungsgesuch gutgeheissen wird, die erläuterten Punkte nur neu fassen, nicht aber materiell abändern (vgl. 37