Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist aber insbesondere der Sinn und Zweck des Rechtsmittels von Bedeutung. Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren oder deuten. Entsprechend schreibt Art. 238 ZPO vor, dass die Erläuterung der Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide diene; beispielsweise bei Widersprüchen zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv (vgl. PKG 1998 Nr. 36; 1991 Nr. 23). Es kann aber auch vorkommen, dass das Gericht zwar in den Erwägungen zu einem Rechtsbegehren Stellung genommen hat, dass aber vergessen wurde, die Entscheidung in das Dispositiv aufzunehmen (vgl. Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 39 N 23; PKG 1994 Nr. 32).