a). A. beantragte in seinem Erläuterungsgesuch vom 30. April 2003 eine Ergänzung des vorinstanzlichen Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsionsklage, sowie die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. In seiner gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ergriffenen Berufung machte er alsdann geltend, dass sein Erläuterungsgesuch zu Unrecht vom Bezirksgerichtspräsidenten behandelt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen; ein Dispositiv ergänzen hingegen dürfe er nicht.