e). Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Adhäsionsklage von B. teilweise gutzuheissen ist, indem A. unter Vorbehalt eines Nachklagerechts zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2002 verpflichtet wird. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. B. ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie – unter Beachtung der Verjährungsfristen – berechtigt ist, im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses eine bezifferte Schadenersatzforderung geltend zu machen. Da Prozessurteile nach der Lehre nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, führt das teilweise Nichteintreten auf ihre Klage nicht zu einer res iudicata.