Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, danach zu forschen, was die Klägerin will und was nicht. Im vorliegenden Fall fehlt ein klar formuliertes Begehren um Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Berufungsklägers, und ein anderes Begehren wurde nicht gestellt. In Bezug auf das lebenslängliche Nachklagerecht kann daher auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es ein lebenslanges Nachklagerecht schlechthin nicht gibt, da dieses gemäss Art. 46 Abs. 2 OR stets auf zwei Jahre begrenzt ist und damit nicht lebenslänglich vorbehalten werden kann.