Führt man sich hingegen vor Augen, dass auch die Höhe einer Genugtuungsleistung (und gerade sie) von der Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten abhängig ist, so muss ein Urteil auch in Bezug auf die Genugtuung abänderbar sein. Zu gleichem Schluss kommt man bei Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 46 Abs. 2 OR, wonach generell von „Folgen der Verletzung“ die Rede ist (vgl. Oftinger / Stark, a.a.O., § 6 N 231 f.; Brehm, a.a.O. N 129 f. zu Art. 47 OR).