der Urteilsfällung die Folgen einer Verletzung noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sind, hat der Richter daher gemäss Art. 46 Abs. 2 OR die Möglichkeit, eine Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre vorzubehalten. Ob sich dieser Änderungsvorbehalt auch auf eine Genugtuungsforderung beziehen kann, ist in der Lehre umstritten. Die Systematik des Gesetzes scheint dagegen zu sprechen. Führt man sich hingegen vor Augen, dass auch die Höhe einer Genugtuungsleistung (und gerade sie) von der Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten abhängig ist, so muss ein Urteil auch in Bezug auf die Genugtuung abänderbar sein.