1998 – 2000). Aufgrund dieser Sachlage und der vorhandenen Akten (Arztbericht und Aussage des Opfers) waren und sind für die Beurteilung dieser Genugtuungssumme auch keine weiteren Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz hätte diesen Teil der Adhäsionsklage ohne weiteres beurteilen können und müssen. Die Adhäsionsklage ist daher in Bezug auf die beantragte Genugtuungsleistung gutzuheissen.