In der Folge musste sie ambulant behandelt und während mehrerer Monaten psychologisch betreut werden, was absolut glaubhaft erscheint und aufgrund der allgemein bekannten und auch in der Literatur immer wieder beschriebenen Traumatisierung des Opfers als Folge solcher massiven Überfälle auch nicht weiterer Abklärung bedarf. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger seinem Opfer körperliche, vor allem aber auch länger andauernde seelische Schmerzen zugefügt hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich die von B. eingeklagte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.— zweifellos als angemessen (zur Höhe der Genugtuung vgl. Hütte / Ducksch, a.a.O., VIII / 8 ff. 1998 – 2000).