Auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme fällt das schwere Verschulden des Berufungsklägers ins Gewicht. B. befand sich spät nachts nichts ahnend auf dem Heimweg, als sie von A. gepackt, festgehalten und zu Boden gerissen wurde. Dabei wurde sie vom Berufungskläger derart stark gewürgt, dass sie beinahe keine Luft mehr bekam. In der Folge musste sie ambulant behandelt und während mehrerer Monaten psychologisch betreut werden, was absolut glaubhaft erscheint und aufgrund der allgemein bekannten und auch in der Literatur immer wieder beschriebenen Traumatisierung des Opfers als Folge solcher massiven Überfälle auch nicht weiterer Abklärung bedarf.