b). A. hat B. in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2002 überraschend von hinten angegriffen, in den „Schwitzkasten“ genommen und festgehalten. Gleichzeitig hielt er ihr Mund und Nase zu und würgte sie. Durch dieses Vorgehen hat A. seinem Opfer physische, aber auch psychische Verletzungen zugefügt. Das Wohlbefinden von B. wurde durch diese Verletzungen stark beeinträchtigt, zumal ihre Nase nach dem Angriff gebrochen war. Zudem ist es gerichtsnotorisch erstellt, dass eine junge Frau durch einen solch groben Angriff eines ihr körperlich überlegenen Täters traumatisiert und verängstigt wird. Das Verschulden von A. wiegt daher schwer.