, Zürich 1996, I/100f.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten können zwar berücksichtigt werden, aus der Natur des Genugtuungsanspruches ergibt sich jedoch, dass er grundsätzlich ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (vgl. BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Entscheidend ist einzig, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken (vgl. Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR).