einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz zu schaffen (vgl. Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR ist daher eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als auch der seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtuungssumme muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen.