16. In ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 stellte B. vorerst den Antrag, dass A. unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten sei, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. a). Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung die Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck einer Genugtuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung 32