Der Kantonsgerichtsausschuss hat wiederholt festgehalten, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolge, beispielsweise zur Behebung von erheblichen Verfahrensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43). In Fällen jedoch, bei denen die Aktenlage eine Beurteilung zulasse und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege oder ein solcher Mangel bereits geheilt sei, sei keine Rückweisung an die Vorinstanz anzuordnen (vgl. PKG 1989 Nr. 40 und 41; 1988 Nr. 40; W. Padrutt, a.a.O., S. 376).