Ansprüche von geringer Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass sämtliche angebrachten Zivilansprüche des Opfers mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen. Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG). 30