Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). B. wurde durch den Angriff des Berufungsklägers sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt und fällt somit zweifellos unter den Opferbegriff des OHG.