Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestimmungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG).