14. a). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestimmungen des OHG, insbesondere die Art.