Mit Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 wurde das vorinstanzliche Urteil mit einer neuen Ziffer 5 ergänzt und die Adhäsionsklage von B. auf den Zivilweg verwiesen. Dies entspreche den bereits angestellten Erwägungen im Urteil vom 16. Januar 2003. Die damaligen Erkenntnisse hätten irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es habe sich dabei um ein offensichtliches Versehen gehandelt, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne.