c). A. hingegen wandte sich mit einem Erläuterungsgesuch an die Vorinstanz. Darin ersuchte er um Erläuterung des Urteils vom 16. Januar 2003, indem die Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv aufzunehmen seien. Mit einem zusätzlichen Begehren beantragte A. eine Ergänzung des Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsionsklage. Da die Vorinstanz eine mangelnde Substanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, müsse sie diese folgerichtig auch abweisen.