b). B. reichte daraufhin beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen dieses Urteil ein. In ihrer Rechtschrift beantragte sie eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsionsklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurteilung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnismässiger Aufwand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.