13. a). Am 2. Oktober 2002 reichte B. dem Untersuchungsrichteramt I. eine Adhäsionsklage ein mit dem Antrag, A. unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. Unter Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens führte B. weiter aus, dass sie sich ein lebenslanges Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalte. 28