Im vorliegenden Fall offenbarte der Berufungskläger durch seine grobe Vorgehensweise ein erhebliches Aggressionspotential. Zudem muss seine Rückfallgefahr in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich eingestuft werden. So kam das IRM St. Gallen gestützt auf eine Urinanalyse zum Schluss, dass A. wohl häufig Cannabis konsumiere, weshalb bei der Beurteilung der nachgewiesenen Substanzen eine allfällige Gewöhnung mitberücksichtigt werden müsse (vgl. Bericht des IRM St.Gallen vom 14. Februar 2002, act. 4.6.). Der häufige Konsum von Cannabis wurde vom Berufungskläger denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. act.