Eine Berufungsinstanz dürfte - selbst wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgehen würde – die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Berufungsklägers insgesamt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Faktoren entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197). 27