Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz der neu hinzutretenden Strafminderungsgründe nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss ist denn auch nach der Praxis des Bundesgerichts in der Strafzumessung frei und nicht an die Vorinstanz gebunden. Eine Berufungsinstanz dürfte - selbst wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgehen würde – die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen.