Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafschärfend jedoch ist das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 68 StGB). So machte sich der Angeklagte nebst der einfachen Körperverletzung auch der Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.