4.12. und 4.18.). Durch seinen Angriff verursachte der Berufungskläger verschiedene Verletzungen an Gesicht und Hals der jungen Frau. Ihre Traumatisierung ist ebenfalls auf sein Verhalten zurückzuführen, hatte sie doch eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs gar befürchtet, Opfer einer Vergewaltigung zu werden (vgl. act. 4.18.). A. hat demnach in grober Weise sowohl in die körperliche als auch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich unterlegenen Opfers eingegriffen. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers zum Nachteil von B. muss daher als sehr verwerflich bezeichnet werden.