b). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das schwere Verschulden von A. ins Gewicht. So hat er ohne äusseren Anlass in später Nacht eine junge Frau überraschend von hinten angefallen, sie in den „Schwitzkasten“ genommen und gewürgt. Durch dieses Vorgehen offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotential und eine beträchtliche kriminelle Energie. Als B. Widerstand leistete, fielen der Berufungskläger und sein Opfer zu Boden. Dies hielt A. jedoch nicht davon ab, B. auch weiterhin festzuhalten. Selbst als diese ihn inständig bat, von ihr abzulassen, gab er sie nicht frei (vgl. act. 4.12. und 4.18.).