c). Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).