Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV 112 ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff.