Insbesondere aber ist zu beachten, dass der Richter im Rahmen des unter Anklage gestellten Sachverhaltes an die rechtliche Subsumtion der Anklage nicht gebunden ist. Die Vorinstanz hätte somit – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - durchaus die Möglichkeit gehabt, den eingeklagten Sachverhalt rechtlich anders zu beurteilen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 263 und 311); dies hat sie jedoch nicht getan, weshalb darüber nicht weiter zu befinden ist. Dem Bezirksgericht Plessur kann damit keine Vorbefasstheit angelastet werden.