Der Berufungskläger ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen seinen Ausführungen nicht vorbefasst war (vgl. act. 01, S. 3). Zwar trifft es zu, dass das Bezirksgericht Plessur eine kurze Erwägung über den nicht nachweisbaren Tatbestand der sexuellen Nötigung anstellte (vgl. act. 1.21., S. 6). Dies rührt daher, dass die Strafuntersuchung gegen A. ursprünglich wegen sexueller Nötigung eröffnet wurde (vgl. act. 1.1.). Insbesondere aber ist zu beachten, dass der Richter im Rahmen des unter Anklage gestellten Sachverhaltes an die rechtliche Subsumtion der Anklage nicht gebunden ist.