Die durch die Gewaltanwendung bewirkte Beeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geht zweifellos über den Tatbestand der einfachen Körperverletzung hinaus (vgl. BGE 104 IV 170). Die beiden Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Nötigung stehen demzufolge in Konkurrenz zueinander, weshalb A. zu Recht auch wegen Verletzung von Art. 181 StGB verurteilt wurde. 9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass A. zu Recht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung 23 gemäss Art. 181 StGB verurteilt wurde. Die Berufung von A. ist daher diesbezüglich abzuweisen.