Im vorliegenden Fall kann die Nötigung von B. nicht als blosse Begleiterscheinung der einfachen Körperverletzung betrachtet werden. Der Tathergang verdeutlicht vielmehr, dass B. anlässlich der mit Gewalt verübten Nötigungshandlung verletzt wurde. Der Angriff auf ihren Körper war das vom Berufungskläger gewählte Mittel, um ihre Heimkehr und ihre Hilferufe zu verunmöglichen und so eine Schlägerei zu provozieren. Die durch die Gewaltanwendung bewirkte Beeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geht zweifellos über den Tatbestand der einfachen Körperverletzung hinaus (vgl. BGE 104 IV 170).