Die gewaltsame Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers darf diesfalls nur eine Begleiterscheinung der einfachen Körperverletzung sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter das Opfer vor der Austeilung von Schlägen am Kragen festhält (vgl. BGE 104 IV 170; St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338).