Der Wille des Berufungsklägers zielte somit klar darauf ab, B. in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, um sein eigentliches Ziel – die Anzettelung einer Schlägerei – zu erreichen. Dass A. seinen Angriff bewusst plante, verdeutlicht zudem, dass er um die Wirkung seines Verhaltens durchaus wusste oder diese zumindest in Kauf nahm. Gleiches gilt für das Zuhalten von Mund und Nase, erfolgte dies doch in der klaren Absicht, die Hilferufe der Berufungsbeklagten zu unterdrücken (vgl. act. 4.15. und 4.16). Der Berufungskläger erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB somit auch in subjektiver Hinsicht. 22