Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). Hier ist jedoch wiederum festzuhalten, dass keine Absicht in dem Sinne erforderlich ist, als der Nötigungserfolg das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste. Der subjektive Tatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Nötigungserfolg blosses Mittel zum eigentlichen Ziel ist (vgl. vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335).