Das Festhalten von B. war für den Berufungskläger somit ein Mittel zu seinem angegebenen Ziel – der Anzettelung einer Schlägerei. Das Zuhalten von Mund und Nase schliesslich erfolgte mit dem erklärten Ziel, B. am Schreien zu hindern (vgl. act. 4.15. und 4.16.). Damit ist erstellt, dass im vorliegenden Fall sowohl der Nötigungserfolg als auch dessen Konnexität zu den Nötigungsmitteln gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt.