tokoll gab, hatte er B. zufällig ausgewählt, weil er sich mit jemandem schlagen wollte. Das Zusammentreffen mit ihr sei ein 100 %-iger Zufall gewesen, er habe sie schon längere Zeit nicht mehr gesehen (vgl. act. 4.15. und 4.16.). B. hatte folglich keinen Grund, sich mit dem Berufungskläger zu schlagen. Entsprechend machte sie auch keinerlei diesbezüglichen Anstalten. Als A. auf sie traf, war sie vielmehr gerade dabei, in das Mehrfamilienhaus am H.-Weg einzutreten. Das Festhalten von B. war für den Berufungskläger somit ein Mittel zu seinem angegebenen Ziel – der Anzettelung einer Schlägerei.