Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Nötigungserfolgs mit dem Argument, er habe B. nicht an der Heimkehr hindern wollen. Es sei ihm einzig darum gegangen, eine Schlägerei anzuzetteln (vgl. act. 01 / S. 8 f.). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Nötigungserfolg nicht das vom Täter angestrebte Ziel sein muss. Vielmehr genügt es bereits, wenn der Nötigungserfolg Mittel zum eigentlichen Ziel des Täters ist (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Wie A. mehrfach zu Pro- 21