B. wurde am Zugang zur elterlichen Wohnung gehindert, weil sie von A. festgehalten wurde. Da ihr dieser Mund und Nase zuhielt, war es ihr zudem teilweise auch nicht mehr möglich, um Hilfe zu rufen. Mit anderen Worten wurde die Berufungsbeklagte durch das Verhalten von A. genötigt, das Heimkehren und das Schreien zu unterlassen.