Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 328; BGE 101 IV 44). Welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Die zeitliche Dauer der Gewaltanwendung ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. So kann beispielsweise auch das kurze Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 20 zu Art. 181 StGB).