Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen beider Tatbestandselemente. Das an sich mögliche Nötigungsmittel des „Schwitzkastens“ sei von nur kurzer Dauer und daher nicht genügend intensiv gewesen. Ein Nötigungserfolg liege ebenfalls nicht vor. So habe er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beabsichtigt, B. den Zutritt zur elterlichen Wohnung zu verweigern. Seine Absicht habe einzig darin bestanden, eine Schlägerei anzuzetteln.