8. a). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Freiheit in der Willensbildung oder –betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 181 StGB; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 7 und 13 zu Art. 181 StGB).