Im vorliegenden Fall sind die objektiven Verletzungsfolgen erheblich und überschreiten klar die Grenze zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Insbesondere die erlittene Nasenbeinfraktur, aber auch die weiteren Beeinträch-ti- gungen von Körper und Gesundheit der Berufungsbeklagten führten bei ihr zu einem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung und können nicht als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. Dass die angeführte Grenze so deutlich überschritten wurde, zeigt auf, dass der vorliegende Fall bereits unter ob- 19