123 StGB). Als „leichte Fälle“ sind Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen in der nächstleichteren Form nach der einfachen Körperverletzung zu verstehen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 123 StGB). b). Nach neuester Praxis des Bundesgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (vgl. BGE 127 IV 59).