Darauf weist insbesondere das konkrete Tatvorgehen hin. So sieht derjenige, welcher eine ihm körperlich unterlegene Person in den „Schwitzkasten“ nimmt und sie zudem heftig am Hals würgt, die Möglichkeit von Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt, also (zumindest) mit Eventualvorsatz handelt. A. hat somit auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung erfolgte demzufolge zu Recht.